Arbeitszeiterfassung Pflicht in der Schweiz – was Handwerksbetriebe wissen müssen
Wer im Handwerk Mitarbeitende beschäftigt, muss deren Arbeitszeit erfassen. Das ist kein Verwaltungs-Nice-to-have, sondern eine Pflicht aus dem Arbeitsgesetz. Dieser Beitrag erklärt, was genau erfasst werden muss, wie lange du die Aufzeichnungen aufbewahrst, welche Ausnahmen es gibt – und warum die meisten davon für einen Handwerksbetrieb nicht greifen.
Gibt es in der Schweiz eine Zeiterfassungspflicht?
Ja. Grundlage ist Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG). Er verpflichtet Arbeitgeber, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen alle Verzeichnisse und Unterlagen zur Verfügung zu halten, aus denen die für den Gesetzesvollzug nötigen Angaben hervorgehen. Konkretisiert wird das in Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1).
Das SECO formuliert es unmissverständlich: Die systematische Arbeitszeiterfassung bleibt die Standardregel für alle Arbeitnehmenden, die bei der Festlegung ihrer Arbeitszeiten nicht über eine gewisse Autonomie verfügen. Für Mitarbeitende auf der Baustelle, in der Werkstatt oder im Serviceeinsatz trifft genau das zu.
Was genau muss erfasst werden?
Nach Art. 73 ArGV 1 müssen aus den Aufzeichnungen ersichtlich sein:
- Dauer, Beginn und Ende der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit
- Ausgleichs- und Überzeitarbeit
- Pausen von einer halben Stunde und mehr
Es genügt also nicht, am Monatsende eine Stundenzahl hinzuschreiben. Gefordert sind nachvollziehbare Einträge pro Tag – und zwar so, dass eine Kontrolle sie prüfen kann, ohne dich um Erklärungen zu bitten.
Wie lange müssen die Aufzeichnungen aufbewahrt werden?
Fünf Jahre (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1). Das ist relevant über die reine Compliance hinaus: Kommt es Jahre später zu einer Auseinandersetzung über Überstunden oder Lohn, ist die Zeiterfassung dein Beweismittel. Fehlt sie, argumentierst du gegen die Erinnerung des Mitarbeitenden – und das geht selten gut aus.
Ausnahmen: Verzicht und vereinfachte Erfassung
Seit dem 1. Januar 2016 gibt es zwei Ausnahmen – Art. 73a und Art. 73b ArGV 1. Beide sind an enge Bedingungen geknüpft.
Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung (Art. 73a ArGV 1)
Der vollständige Verzicht setzt kumulativ voraus:
- Es besteht ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der den Verzicht vorsieht
- Die betroffene Person verfügt über grosse Autonomie und kann ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selbst festlegen
- Das Bruttojahreseinkommen übersteigt CHF 120’000.– inklusive Boni (bei Teilzeit anteilsmässig gekürzt)
- Die Person hat dem Verzicht schriftlich individuell zugestimmt – und kann das jährlich widerrufen
Für einen typischen Handwerksbetrieb heisst das: Der Verzicht ist praktisch keine Option. Ein Monteur, eine Bauführerin oder ein Servicetechniker erfüllt weder die Autonomie- noch in der Regel die Lohnschwelle.
Vereinfachte Arbeitszeiterfassung (Art. 73b ArGV 1)
Hier wird nur die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit festgehalten, ohne Beginn, Ende und Pausen im Detail. Bei Nacht- und Sonntagsarbeit müssen Beginn und Ende trotzdem dokumentiert werden.
Voraussetzung ist, dass die Mitarbeitenden ihre Arbeitszeit zu einem erheblichen Teil selbst festlegen können. In Betrieben mit weniger als 50 Angestellten kann die vereinfachte Erfassung auch individuell schriftlich vereinbart werden – die Vereinbarung muss dabei auf die geltenden Arbeits- und Ruhezeitvorschriften hinweisen.
Kurz: Wer auf einer fremdbestimmten Baustelle nach Bauplan arbeitet, legt seine Arbeitszeit nicht selbst fest. Für die Mehrheit deiner Leute bleibt die systematische Erfassung Pflicht.
Wie viele Stunden pro Woche sind zulässig?
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt nach Art. 9 Abs. 1 ArG 45 Stunden für Arbeitnehmende in Industriebetrieben, für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Grossbetriebe des Detailhandels – und 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden. Für die meisten Handwerks- und Baubetriebe gilt damit die 50-Stunden-Grenze. Zusätzlich können Gesamtarbeitsverträge strengere Regeln vorgeben; im Bauhauptgewerbe etwa ist der LMV massgebend. Prüfe immer den für dich geltenden GAV.
Was passiert bei Verstössen?
Hier kursieren im Netz konkrete Frankenbeträge, die so nicht im Gesetz stehen. Die tatsächliche Lage:
- Nach Art. 59 ArG ist der Arbeitgeber bei Verstössen gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften strafbar, wenn er vorsätzlich handelt. Bei Vorschriften zum Gesundheitsschutz und zum Sonderschutz gilt die Strafbarkeit auch bei Fahrlässigkeit.
- Art. 61 ArG sieht für den Arbeitgeber eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze vor. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen – eine pauschale Bussenhöhe gibt es also nicht.
- Unabhängig vom Strafrecht kann die kantonale Arbeitsinspektion Beanstandungen und Verfügungen aussprechen und Nachbesserung verlangen.
Das praktisch grössere Risiko ist ohnehin ein anderes: Ohne saubere Aufzeichnungen stehst du bei Streit über Überstunden, Zuschläge oder Lohnnachforderungen ohne Beweise da.
Zeiterfassung auf der Baustelle – das eigentliche Problem
Die Rechtslage ist das eine. Die Umsetzung auf einer Baustelle ohne Büro, ohne Stempeluhr und teils ohne Empfang ist das andere. Typische Muster, die wir bei Schweizer Betrieben sehen:
- Stundenzettel auf Papier, die am Freitag halb ausgefüllt im Fahrzeug liegen
- Excel-Listen, die eine Person pflegt – und die stillstehen, wenn diese Person krank ist
- Zeiten, die abends aus dem Gedächtnis rekonstruiert werden (und damit rechtlich wertlos sind)
Was in der Praxis funktioniert, ist eine Erfassung, die dort stattfindet, wo die Arbeit passiert: mobil, in wenigen Sekunden, ohne Schulung. Genau dafür ist die Zeiterfassung von noovi gebaut – die Zeiten sind direkt dem Projekt zugeordnet und laufen live in die Verwaltung, statt am Monatsende abgetippt zu werden.
Häufige Fragen
Reicht eine Excel-Tabelle als Zeiterfassung?
Grundsätzlich schreibt das Gesetz keine bestimmte Technik vor – auch Papier oder Excel sind zulässig, solange die geforderten Angaben nachvollziehbar und fünf Jahre verfügbar sind. Praktisch scheitert Excel aber an der Baustelle: Einträge entstehen verspätet, sind nicht manipulationssicher nachvollziehbar und gehen verloren.
Müssen auch Lernende und Teilzeitkräfte erfasst werden?
Ja. Die Erfassungspflicht knüpft nicht an den Beschäftigungsgrad an. Bei Jugendlichen gelten zusätzlich die Sonderschutzvorschriften.
Wer kontrolliert die Zeiterfassung?
Die kantonalen Arbeitsinspektorate. Sie können die Unterlagen jederzeit einsehen – deshalb die Verfügbarkeitspflicht aus Art. 46 ArG.
Gilt die Pflicht auch für den Inhaber selbst?
Das Arbeitsgesetz schützt Arbeitnehmende. Für Geschäftsführende mit höherer leitender Tätigkeit gelten die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften nach Art. 3 lit. d ArG nicht – die Abgrenzung ist aber heikel und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Fazit
Systematische Zeiterfassung ist im Handwerk die Regel, nicht die Ausnahme. Die Erleichterungen aus Art. 73a und 73b ArGV 1 sind für Baustellen-Teams in aller Regel nicht anwendbar. Wer die Erfassung sauber, mobil und tagesaktuell löst, erfüllt nicht nur die Pflicht – er hat auch endlich belastbare Zahlen für Kalkulation und Nachträge.
Stand: geprüft im Juli 2026 anhand der Publikationen des SECO sowie von Art. 46 ArG und Art. 73, 73a, 73b ArGV 1. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall – insbesondere zu GAV-Regelungen – ziehe bitte eine Fachperson bei.